Die neue Welle der Zeitarbeit erreichte Deutschland in 1962. Dabei war es jedoch kein deutsches Unternehmen, dass diese Entwicklung brachte, sondern ein Unternehmen aus der Schweiz mit dem Namen ADIA Interim, welches Zeitarbeit international vermittelte und nun auch in Deutschland tätig sein wollte.
Es dauerte nicht lange, bis es mit der Leiharbeit die ersten Schwierigkeiten gab. Die Bundesanstalt der Arbeit hielt das Monopol auf die Arbeitsvermittlung. Sie sah sich nun in diesem Monopol durch die ADIA Interim bedroht und stellte einen Strafantrag vor Gericht
Das Verfahren schaffte es bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dort wurde dann in 1967 als Reaktion auf diese Entwicklung die Weichen für die gesamte Zukunft der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland gestellt. Das geschah mit dem Urteil, dass die Arbeitnehmerüberlassung sich grundsätzlich mit dem Reicht auf die freie Berufswahl vereinbaren lässt.
Auch die Regierung nahm sich der neuen Problematik an und erließ das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, das AÜG. Dieses diente vor allem der Gewährleistung eines sozialen Mindestschutzes für Zeitarbeiter und es bestimmte die Erlaubnispflicht für die Dienstleistung der Arbeitnehmerüberlassung.
Weitere Regelungen der Zeitarbeit
Es folgten mit den Jahren weitere Regelungen, die auf die einzelnen Entwicklungen auf dem Markt reagierten. So wurde zum Beispiel 1982 die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe verboten. Das war das Resultat von zahlreichen Verstößen gegen geltende Gesetze in dieser Branche. Auch wurde für alle anderen Branchen 1985 die Einsatzdauer von Leiharbeitern erhöht. Galt vor dieser Zeit ein Maximum von 3 Monaten, betrug es mit der neuen Regelung 6 Monate. Dies sollte die Zeitarbeit an sich für alle Beteiligten, den Vermittlern, den Entleihern und den Zeitarbeitern selbst attraktiver machen.
Aber auch die 6 Monate engten die Arbeitnehmerüberlassung noch zu sehr ein. Daher wurde 1994 der maximal zulässige Zeitraum auf 9 Monate verlängert. Im gleichen Jahr wurde auch das Monopol der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich der Arbeitsvermittlung beendet. Damit waren nun auch gewerbsmäßige Arbeitsvermittlungen erlaubt.
Es ist jedoch interessant, zu beobachten, wie gerade die maximale Zeitdauer einer Arbeitnehmerüberlassung mehr und mehr in den Blickpunkt der Zeitarbeit gerückt wurde. Es dauerte nämlich nur bis 1997, wenn in einer Reform des AÜG das Maximum auf nun 12 Monate erhöht wurde. Wer jedoch denkt, dass dies das letzte Mal ist, dass wir uns mit der Zeitdauer beschäftigen, liegt weit daneben.
Es folgten Gesetze über die modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Im Zuge dessen wurde die maximale Überlassungsdauer auf 24 Monate ausgedehnt. Auch wurde die Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MZV) gegründet.
„Hartz-Vorschläge“
Dann kamen 2004 die sogenannten „Hartz-Vorschläge“. Mit diesen wurde die Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung aufgehoben. Auch verschwanden das Synchronisationsverbot und die Sperre für die Wiedereinstellung. Im Gegenzug wurde jedoch die Gleichstellung wesentlicher Arbeitsbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, eingeführt.
Für den Gleichstellungsgrundsatz gibt es jedoch eine Hintertür. Über einen Tarifvertrag kann dieses Equal Treatment Prinzip ersetzt werden. Solche Tarifverträge hat es zwischen den Parteien im Zeitarbeitsgewerbe genügend gegeben, so dass die Lage inzwischen ein wenig unübersichtlich wurde.