Arbeitnehmerüberlassung Baugewerbe

Ist Zeitarbeit im Bau verboten? Mit Zeitarbeit können Auftragsspitzen oder saisonbedingt erhöhter Personalbedarf aufgefangen werden. Die Möglichkeit, Arbeitskräfte für eine bestimmte Zeit auszuleihen, verschafft Unternehmen eine hohe Flexibilität. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt. Zu beachten ist: Nicht in allen Branchen ist Zeitarbeit erlaubt. Einschränkungen gelten im Baugewerbe und in der Fleischindustrie.

arbeitnehmerüberlassung bau

Verbot von klassischer Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe 

Im Bauhauptgewerbe ist Leiharbeit grundsätzlich verboten. Wie aus § 1b AÜG hervorgeht, dürfen klassische Zeitarbeitsfirmen keine Bauarbeiter an Betriebe des Bauhauptgewerbes verleihen. Das Verbot bezieht sich auf das Verleihen von Beschäftigten, die Bautätigkeiten ausführen. Personen, die keine bautypischen Tätigkeiten ausführen (zum Beispiel Bürofachkräfte), sind vom Verbot der Arbeitnehmerüberlassung ausgenommen. 

Zum Bauhauptgewerbe zählen Betriebe, welche die zentralen Arbeiten bei der Errichtung von Bauwerken oder baulichen Anlagen ausführen, wie zum Beispiel:

  • Hoch- und Tiefbau-Unternehmen
  • Straßenbaufirmen 
  • Dachdeckerbetriebe
  • Zimmerei- und Holzbaubetriebe
  • Maurer
  • Gerüstbauer
  • Abbruchunternehmen
  • Garten- und Landschaftsbauer
  • Brücken- und Tunnelbauer

Bauhauptgewerbe: Regelungen zur Kollegenhilfe

Welche Betriebe zum Bauhauptgewerbe gezählt werden, können Sie auch in § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung nachlesen. 

Eine Sonderform der Zeitarbeit ist die sogenannte Kollegenhilfe. Diese ist auch im Bauhauptgewerbe möglich. Im Rahmen der Kollegenhilfe dürfen sich Betriebe, die demselben Wirtschaftszweig angehören, gegenseitig Arbeitskräfte überlassen. Eine klassische Zeitarbeitsfirma ist bei dieser Form der Leihe nicht beteiligt. 

Gemäß § 1b Satz 2 Buchstabe b) AÜG ist Kollegenhilfe zwischen Betrieben des Baugewerbes erlaubt, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der verleihende Betrieb eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. 

arbeitnehmerüberlassung bau
integration ausländische fachkräfte

Was gilt im Baunebengewerbe?

Im Baunebengewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung dagegen erlaubt. 

Zum Baunebengewerbe gehören alle Gewerke, die am Ausbau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage beteiligt sind, wie beispielsweise Elektroinstallateure, Heizungsbauer oder Maler- und Lackierer.

Leiharbeit-Verbot in der Fleischindustrie

Mit der Einführung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischindustrie verboten. Seither dürfen im Kerngeschäft der Fleischindustrie – beim Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten von Fleisch – nur noch eigene Mitarbeiter beschäftigt werden. Sowohl der Einsatz von Leiharbeitnehmern als auch die Beschäftigung von Subunternehmern auf Werkvertragsbasis ist in diesen Bereichen verboten. Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren die schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen von Werkvertragsbeschäftigten, die im Jahr 2020 beim Fleischproduzenten Tönnies in Nordrhein-Westfalen festgestellt wurden. 

Aufgrund einer befristeten Regelung war in den Folgejahren in Spitzenzeiten der Produktion, zum Beispiel während der Grillsaison, Leiharbeit ausnahmsweise weiterhin möglich. Diese Ausnahmeregelung ist Ende März 2024 ausgelaufen und gilt seitdem nicht mehr. Demzufolge dürfen auch Wursthersteller nun keine Leiharbeitnehmer mehr beschäftigen. 

Außerdem wurden mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz Mindestanforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte sowie eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung eingeführt. 

Eine wichtige Ausnahme vom Leiharbeit-Verbot gilt für das Fleischerhandwerk. Dazu gehören Betriebe der Fleischwirtschaft, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen. In diesen Betrieben ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der geltenden Rechtslage weiterhin erlaubt. 

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Gegen Unternehmen, die trotz fehlender Erlaubnis Leiharbeitnehmer überlassen oder bei sich tätig werden lassen, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. 

Ein generelles Verbot, Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma auszuleihen, besteht:

  • im Bauhauptgewerbe, soweit es sich um eine bautypische Tätigkeit handelt.
  • in Kerngeschäft der Fleischwirtschaft in Betrieben ab 50 Beschäftigten. 
  • Im Baunebengewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung erlaubt. Im Bauhauptgewerbe ist eine Überlassung von Mitarbeitern im Rahmen der sogenannten Kollegenhilfe möglich.