Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Anweisung erteilen, spricht man vom Weisungsrecht, teilweise auch vom Direktionsrecht. Inhaltlich meinen beide Begriffe das Gleiche. Arbeitgeber, die für einen bestimmten Zeitraum Leiharbeitnehmer einsetzen, sind auch ihnen gegenüber weisungsbefugt. Was oftmals unklar ist: Was dürfen Entleiher anordnen und was nicht?
Arbeitgebern steht das Recht zu, seinen Stammbeschäftigten sowie den bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmern bestimmte Vorgaben zu machen, welche die Beschäftigten dann befolgen müssen. Er muss sich dabei innerhalb der Grenzen seines Weisungsrechts bewegen.
Das Weisungsrecht und seine Grenzen
Das Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt. Demnach darf der Arbeitgeber Weisungen erteilen in Bezug auf:
den Arbeitsinhalt
den Arbeitsort
die Arbeitszeit
die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat jedoch auch Grenzen. Sind die oben genannten Arbeitsbedingungen vertraglich oder gesetzlich festgelegt, haben diese Regelungen oder Vereinbarungen Vorrang vor der Anweisung des Arbeitgebers.
Begrenzt wird das Weisungsrecht also durch:
Gesetze
Arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung
Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber etwas anordnet, was einer gesetzlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung widerspricht, muss der Leiharbeitnehmer die Anweisung nicht befolgen. Er kann sich dann auf die gesetzliche Regelung bzw. die vertragliche Vereinbarung berufen.
Arbeitgeber dürfen die Beschäftigten beispielsweise nicht anweisen, die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften zu missachten. Würde der Arbeitgeber dies trotzdem tun, dürfte sich der Leiharbeiter der Anweisung widersetzen. Gleiches gilt, wenn die Anweisung vertraglichen Abmachungen zum Inhalt der Tätigkeit oder zur Arbeitszeit zuwiderläuft.
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern ist zudem entscheidend, was im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart wurde. Je genauer im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beschrieben wird, welche Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer beim Entleiher ausführen soll, an welchem Ort er eingesetzt wird und wie viele Arbeitsstunden er zu leisten hat, desto weniger Gestaltungsspielraum hat der Entleiher, um sein Weisungsrecht auszuüben.
Ein Beispiel: Bevor Sie einen Leiharbeiter anweisen, Überstunden zu machen, sollte geprüft werden, ob zum Thema Überstunden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag etwas geregelt ist. Im Zweifel sollten sich Entleiher und Verleiher nochmals abstimmen, wie mit erhöhtem Arbeitsbedarf und eventuell notwendigen Überstunden umzugehen ist.
Kriterium „billiges Ermessen“ beachten
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihre Weisungen nach „billigem Ermessen“ treffen. Was heißt das? Arbeitgeber müssen sich bei ihren Anweisungen immer innerhalb eines bestimmten Ermessensspielraums bewegen. Die Anordnungen dürfen weder willkürlich, noch unverhältnismäßig und auch nicht unzumutbar sein. Das gilt für sämtliche Anweisungen des Arbeitgebers – auch für solche, die er in Bezug auf Arbeitsinhalt, Arbeitsort, Arbeitszeit sowie in Bezug auf Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gibt.
Arbeitgeber müssen bei ihren Weisungen zwischen den betrieblichen Interessen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Weisung – bezogen auf die konkrete Situation – verhältnismäßig und für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Welche Personen in einem Unternehmen sind weisungsbefugt?
Der Arbeitgeber bzw. die Geschäftsleitung eines Unternehmens hat automatisch ein Weisungsrecht. Die Geschäftsleitung kann ihr Weisungsrecht jedoch auf andere Personen im Unternehmen übertragen, wie zum Beispiel an Bereichs- oder Abteilungsleiter. Direkte Vorgesetzte sollten in jedem Fall eine Weisungsbefugnis haben, um diese gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern ausüben zu können.
Haben Sie noch weitere Fragen bezüglich des Weisungsrechtes? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne!
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