Leiharbeiter im Baugewerbe gesucht?
Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche unterliegt in Deutschland besonderen Regeln und Vorschriften. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine Zeitarbeitsfirma in das Bauhauptgewerbe ist gemäß § 1b AÜG untersagt.
Was ist denn erlaubt? Erlaubt ist die Arbeitnehmerüberlassung in Bau nur, wenn sie ausschließlich zwischen den Baugewerbetreibenden Unternehmen stattfindet. Darüber hinaus muss die Zeitarbeit in der Baubranche nur innerhalb der fünf Bautarifbereiche Baugewerbe, Gerüstbau, Abbruchgewerbe, Dachdeckergewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau stattfinden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass nur eine Baugewerbe an eine andere Baugewerbe Personal überlassen darf.
AÜG in Bau - Herausforderungen
Bauhelfer, Tiefbauer, Betonbauer, Dachdecker, Handwerker aus Polen und Personal aus Osteuropa, Fliesenleger und Maurer – sind bei uns kurzfristig verfügbar.
Zeitarbeit in der Baubranche mit uns als Personaldienstleister
Dank unserem großen Netzwerk in Osteuropa, gestalten wir die Zeitarbeit in der Baubranche rechtssicher. Wir bringen unsere Partnerunternehmen aus der Baubranche in Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Kroatien , Baltikum mit den Bauunternehmen in Deutschland zusammen und gestalten rechtskonforme Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Baugewerbe. Darüber hinaus beraten wir Sie bei allen Fragen rund um rechtliche Gestaltung der Arbeitsabläufe sowie bei der Anwendung tariflicher und gesetzlicher Vorschriften für die Zeitarbeit in der Baubranche.
