Arbeitnehmerüberlassung rechtssicher gestalten

Rechtliche Grundlagen der Internationalen Arbeitnehmerüberlassung

Der Einsatz von Fremdpersonal mittels Zeitarbeit stellt eine flexible Möglichkeit dar, um ausländische Arbeitskräfte zeitlich befristet im Unternehmen zu beschäftigen. Was ist zu beachten, wenn Sie Arbeitnehmer aus dem Ausland rechtssicher entleihen wollen?

Viele Unternehmen in Deutschland sind darauf angewiesen, Personalengpässe mit Fachkräften aus dem Ausland zu beheben. Wenn ein nur vorübergehender Bedarf an zusätzlichem Personal besteht, bietet sich eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an (Leiharbeit).

Wann das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anwendbar ist

Für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Deutschland gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die dort festgelegten Regeln gelten auch dann, wenn ausländische Verleihfirmen Mitarbeiter vom Ausland nach Deutschland verleihen.

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich

Gemäß AÜG benötigen Verleiher eine offizielle Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auch ausländische Zeitarbeitsfirmen, die Personal an Unternehmen nach Deutschland verleihen, brauchen eine nach deutschem Recht von der zuständigen Arbeitsagentur ausgestellte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Nicht anwendbar ist das AÜG, wenn der ausländische Leiharbeitnehmer zwar an ein deutsches Unternehmen verliehen wird, aber ausschließlich an einem Standort im Ausland eingesetzt wird.

Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Das Hauptmerkmal der Arbeitnehmerüberlassung ist das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Eine Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich dadurch aus, dass der Leiharbeitnehmer

  • einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher hat,
  • vom Verleiher an den Entleiher überlassen wird,
  • in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und
  • den Weisungen des Entleihers unterliegt.

Bei einer (rechtmäßigen) Arbeitnehmerüberlassung besteht also ein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, nicht zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen

Wichtig bei der Arbeitnehmerüberlassung ist, dass ein rechtssicherer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher abgeschlossen wird. In diesem Vertrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Überlassung festgehalten.

Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht beachten

Darüber hinaus enthält das AÜG eine Kennzeichnungspflicht. Demnach muss die Überlassung von Leiharbeitnehmern im Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden. Dies muss geschehen, bevor der Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb tätig wird. Zudem müssen Verleiher und Entleiher vor Beginn der Überlassung die eingesetzten Leiharbeitnehmer konkret benennen.

Das bedeutet: Für eine rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung reicht das Vorliegen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung allein nicht aus. Die Arbeitnehmerüberlassung muss von Anfang an als solche bezeichnet und der oder die Leiharbeitnehmer müssen konkret benannt werden.

Rechtsfolgen bei Missachtung der Kennzeichnungspflicht

Wenn ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher eingesetzt wird, ohne dass dies ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wurde, dann ist der Überlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher unwirksam. In einem solchen Fall kommt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande.

Allerdings kann der Leiharbeitnehmer verhindern, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt, indem er innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt, dass er an dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verleiher festhalten möchte.

Überlassungshöchstdauer

emäß AÜG darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinander folgende Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden. Liegen zwischen zwei Einsätzen desselben Leiharbeitnehmers beim gleichen Entleiher mehr als 3 Monate, beginnt die Berechnung der Überlassungshöchstdauer von vorne. Wenn nicht mehr als 3 Monate zwischen den Einsätzen eines Leiharbeitnehmers beim gleichen Entleiher liegen, ist die vorherige Überlassung im Hinblick auf die Überlassungshöchstdauer anzurechnen.

Eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer per Tarifvertrag ist möglich. Das heißt: Den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche ist es erlaubt, eine tarifliche Überlassungshöchstdauer zu vereinbaren, die von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweicht.

Anspruch auf Equal Pay

Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzzeit die gleiche Vergütung bekommen müssen wie vergleichbare festangestellte Mitarbeiter des Entleihers.

Eine länger als 9 Monate andauernde Abweichung beim Entgelt ist nur dann erlaubt, wenn mittels Branchenzuschlägen – nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen – eine stufenweise Heranführung an den Lohn der Stammbelegschaft erfolgt und spätestens nach 15 Monaten Überlassungsdauer eine gleichwertige Vergütung erreicht wird. 

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