Auslandsentsendungen: Wann muss ein Vander Elst-Visum beantragt werden?

Entsendung Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die innerhalb der EU von einem Land in ein anderes Land entsendet werden, benötigen ein sogenanntes Vander Elst-Visum. Was ist das genau? Für welchen Personenkreis gilt das Visum? Wo und wann muss es beantragt werden?

Im Rahmen der innerhalb der EU geltenden Dienstleistungsfreiheit können Arbeitnehmer für einen vorübergehenden Einsatz in ein anderes EU-Land entsendet werden. Bei sogenannten Drittstaatenangehörigen muss dabei das Erfordernis des Vander Elst-Visums beachtet werden.

Wer benötigt ein Vander Elst-Visum?

Wenn Drittstaatenangehörige (Bürger eines Nicht-EU-Landes), die in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) regulär beschäftigt sind, in ein anderes EU-Land entsendet werden (zum Beispiel nach Deutschland), um dort zeitlich befristet Arbeits- bzw. Dienstleistungen zu erbringen, benötigen sie ein sogenanntes Vander Elst-Visum. Mit diesem Visum haben sie die Berechtigung in dem Land, in das sie entsendet werden, zu arbeiten. Eine gesonderte Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis ist somit für das Land, in welches die Drittstaatenangehörigen vorübergehend entsendet werden, nicht erforderlich.

Das Vander Elst-Visum kann somit genutzt werden:

  • wenn Drittstaatenangehörige ordnungsgemäß im Entsendeland (Mitgliedstaat der EU oder des EWR) beschäftigt sind,
  • die Entsendung vorübergehend ist und unter Beibehaltung der arbeitsrechtlichen Bindung des entsendenden Arbeitgebers stattfindet und
  • es sich bei der ausgeführten Tätigkeit um eine befristete Dienstleistung handelt.

Unter folgenden Voraussetzungen sind drittstaatenangehörige Arbeitnehmer, die in Deutschland eine zeitlich befristete Dienstleistung erbringen, vom Erfordernis eines Vander Elst-Visums befreit:

  • wenn sie in einem anderen EU-Land die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (Status „Daueraufenthalt“),
  • beim entsendenden Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt sind und
  • wenn die vorübergehende Beschäftigung in Deutschland 3 Monate (innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) nicht überschreitet.

Zu beachten ist: Wenn ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatenangehöriger für eine Dauer von mehr als 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in Deutschland eingesetzt werden soll, ist es weiterhin notwendig, ein Vander Elst-Visum zu beantragen.

Wann ist Vander Elst-Visum nicht erforderlich?

Kein Vander Elst-Visum ist erforderlich, wenn es sich um vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle oder Tochtergesellschaft des Unternehmens mit Sitz in der EU bzw. im EWR handelt (unternehmensinterne Entsendung).

Wo muss das Visum beantragt werden

Das Vander Elst-Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung ausgestellt. Es muss dort vor der Einreise beantragt werden. Welche Dokumente zur Erteilung des Visums eingereicht werden müssen, erfahren Sie bei der jeweiligen Auslandsvertretung. Das Vander Elst-Visum wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt.

Das Vander Elst-Visum geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den 1990er-Jahren zurück. Ausgangspunkt war eine Klage des belgischen Unternehmers Raymond Vander Elst. Dieser hatte bei ihm beschäftigte marokkanische Staatsbürger, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Belgien besaßen, für vorübergehende Arbeiten nach Frankreich entsendet. Umstritten war nun, ob die marokkanischen Arbeitnehmer für Frankreich eine gesonderte Arbeitserlaubnis gebraucht hätten oder nicht. Vander Elst berief sich auf den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) und bekam vor dem EuGH Recht (EuGH, Urteil vom 09.08.1994, Az. C-43/93).

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