Zeitarbeit für die Logistik
Zeitarbeit International ist Ihr Logistik-Experte: Seit über 20 Jahren sind wir mit Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen auf Logistik spezialisiert. Kommen Sie zu uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung und Kompetenz. Finden Sie richtige Logistikmitarbeiter: Kommissionierer, Lagerhelfer, Fachkräfte für Lagerlogistik, Verpacker, Staplerfahrer, Lagerleiter. Dank unserem großen Netzwerk in Osteuropa können wir rasch und unkompliziert Ihren Personalbedarf decken. Egal ob als Arbeitnehmerüberlassung oder aus Basis von Werkvertrag,- wir finden für Sie die richtige Personallösung.
Wir bieten unseren Logistik Kunden:
- Erfahrene Zeitarbeit Teams aus Osteuropa
- Enge Zusammenarbeit mit unserem Kunden
- Logistik Services & Lagerlogitik
- Schnelle Personalbedarf Abdeckung
- Personaldienstleistungen zu fairen Preisen
- Einweisungen in Ihren Betrieb
- Produktionslogistik
- Helfer Montage in der Automobilindustrie
- Spezialist für Funktionale Sicherheit
- Erfahrene Projektleiter
- Automotiv Security Engineer
- Produktionsmitarbeiter Automobil Produktion
- Arbeiter Kfz-Schadenabwicklung
- Spedition Personal
Logistik Zeitarbeit - mit uns als Personaldienstleister
Eine enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden in der Logistik ist uns von Zeitarbeit International sehr wichtig. Wir sammelt Ihre Personalanforderungen und beraten Sie regelmäßig zu Personalbedarf und Umsetzung. Unser erfahrener Ansprechpartner betreut Sie persönlich und setzt Ihre Wünsche und Anforderungen rund um um die Arbeitnehmerüberlassung für die Logistik um.
Zudem beraten wir Sie zu sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung.
Personal für die Logistik
Auf unser Personal in der Logistik können Sie sich verlassen. Schließlich kümmern wir uns intensiv um unsere Leiharbeiter und Subunternehmer aus dem EU-Ausland. Wir sorgen für ihre Unterkunft und betreuen unsere Arbeitskräfte vor Ort, von Hilfe bei Behördengängen bis zum Personal-Transport. Wir investieren in die Deutschkurse und Weiterbildungen so dass unser Logistik Personal aus Osteuropa sich in Ihrem Betrieb gut verständigen kann. Unsere Logistik Personal kommt aus Osteuropa: aus Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, dem Baltikum sowie aus der Ukraine und wird für folgende Bereiche eingesetzt:
Lagerhaltung
- Lageristen
- Staplerfahrer
- Hilfsarbeiter
- Lagerlogistik Hilfspersonal
- Kommissionierer
- Versandleiter
Transport
- Staplerfahrer
- Berufskraftfahrer
- Fuhrparkleiter
- Fährschiffer
- Kuriere
- Deponiewarte
Planung
- Logistik-Kontrolleur
- Einkäufer
- Disponent
- Kranführer
- Logistikplaner
- Verwaltungskräfte
Arbeitnehmerüberlassung Logistik
Durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollen Unternehmen durch flexibel einsetzbare Leiharbeiter in die Lage versetzt werden, Produktions- und Arbeitsspitzen aufzufangen. Sollte Ihnen kurzfristig Logistik Mehrarbeit ausfallen, kann diese vorübergehende Zeit dank Zeitarbeit überbrückt werden, ohne Mitarbeiter einstellen und diese dann wieder entlassen zu müssen. Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sind allerdings zahlreiche rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im Folgenden in einer Kurzübersicht dargestellt werden.
Erlaubnispflicht
Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit zunächst nur auf ein Jahr befristet erteilt. Erst nach dreijähriger erlaubter Tätigkeit in der Arbeitnehmerüberlassung kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Ohne die vorliegende Erlaubnis geschlossene Überlassungsverträge sind unwirksam. Zudem ordnet das Gesetz für diesen Fall an, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Diese Regelung bringt auch den Entleiher in die Pflicht, stets das ordnungsgemäße Vorliegen der Überlassungserlaubnis zu überprüfen, da andernfalls ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer entsteht.
Überlassungshöchstdauer
Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt vorübergehend und ist seit auf eine Höchstdauer von 18 Monaten beschränkt. Die Überlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen zu beurteilen. Demnach darf derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Unternehmen überlassen werden.
Equal Treatment
Nach dem gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz des Equal Treatment haben Logistik Leiharbeiter während ihres Einsatzes im Betrieb des Entleihers Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie von einem Stammmitarbeiter. Dazu zählen unter anderem die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub sowie arbeitsfreie Tage.
Equal Pay
Nach dem Grundsatz des Equal Pay hat jeder Zeitarbeitnehmer aus dem Ausland Anspruch auf ein Arbeitsentgelt der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter des Entleihbetriebs. Vom Grundsatz des Equal Pay kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Hierbei ist nicht erforderlich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Ein tariflich geringerer Lohn kann auch wirksam zur Anwendung kommen, wenn die Anwendbarkeit des entsprechenden Tarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart wird. Equal Pay gilt nach spätestens neun Monaten Überlassungsdauer zwingend. Das bedeutet, dass jedem Leiharbeitnehmer nach einer Beschäftigung von mehr als neun Monaten bei demselben Einsatzbetrieb zwingend ein Entgelt wie dasjenige eines vergleichbaren Stamm-mitarbeiters zu zahlen ist.
Überlassungsvertrag
Der zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Überlassungsvertrag bedarf der Schriftform. In dem Vertrag hat der Verleiher zu erklären, dass er die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Der Entleiher hat vertraglich anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche beruflichen Qualifikationen dafür erforderlich sind sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Sofern der Verleiher die erforderliche Überlassungserlaubnis verliert, hat er den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.