Maximale uitzendperiode van 18 maanden - Mogen uitzendkrachten langer blijven en welke uitzonderingen op collectieve arbeidsovereenkomsten zijn toegestaan?

In der Arbeitnehmerüberlassung zählt klare Planung. Sie steuern Einsätze mit Blick auf die Überlassungshöchstdauer 18 Monate, denn § 1 Abs. 1b AÜG setzt diese gesetzliche Grenze. Nach 18 Monaten entscheiden Sie gemeinsam mit Betrieb und Verleiher über Übernahme, Folgeeinsatz oder eine Verlängerung über eine Tariföffnung und Betriebsvereinbarung. Gerade im Rahmen des AÜG 18 Monate Zeitarbeit prüfen Sie Tarifklauseln, Abweichungen und Fristen sorgfältig. Zudem rechnen Sie frühere Einsätze exakt ab und dokumentieren die „3 Monate + 1 Tag“-Pause präzise, damit der Zähler sauber läuft und Stichtagschaos vermeidbar bleibt.

Überlassungshöchstdauer 18 Monate

Inhoudsopgave

Geschatte leestijd: 8 minuten

Gilt die Überlassungshöchstdauer 18 Monate immer und wo steht sie im Gesetz?

In § 1 Abs. 1b AÜG steht die Grundregel: Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen. Der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate beschäftigen. Damit legt das Gesetz die Überlassungshöchstdauer 18 Monate als verbindliche Leitplanke im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung fest.

Der Gesetzgeber will damit deutlich machen, dass Zeitarbeit vorübergehend bleibt und nicht dauerhaft beim gleichen Entleiher erfolgen darf. Außerdem verlangt das AÜG, dass der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet wird, so entstehen Transparenz und Kontrollfähigkeit.

Dürfen Zeitarbeiter länger als 18 Monate bleiben und welche Abweichungen per Tarifvertrag sind erlaubt?

Als Nächstes werden Ausnahmen geprüft. Das AÜG erlaubt Abweichungen per Tarifvertrag der Einsatzbranche. Wenn ein einschlägiger Branchentarif eine verlängerte Überlassungshöchstdauer 18 Monate vorsieht, kann eine Betriebsvereinbarung beim Entleiher diese Regel implementieren, auch wenn der Entleiher selbst nicht tarifgebunden ist. Man braucht dafür jedoch eine Tariföffnungsklausel im Branchentarif. Das BAG hat diese Methode bestätigt und die Regel einheitlich auf Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer ausgedehnt.

Konkrete BAG-Entscheidungen (u. a. 4 AZR 26/21 en 4 AZR 83/21) zeigen: Tarifverträge dürfen längere Höchstdauern als 18 Monate vorsehen, wenn die Voraussetzungen der Öffnungsklausel vorliegen und der Betrieb das korrekt über eine Betriebsvereinbarung auf Basis des Tarifvertrags umsetzt. So bleiben Einsätze rechtskonform länger möglich, mit planbarer Arbeitnehmerüberlassung Jobsicherheit.

Reicht eine Betriebsvereinbarung ohne Tariföffnungsklausel, oder braucht man die Brücke zum Branchentarif?

Man braucht die Brücke. Eine reine Betriebsvereinbarung ohne Bezug zu einer Tariföffnungsklausel genügt nicht, um die gesetzliche Überlassungshöchstdauer 18 Monate zu verlängern. Die Rechtsprechung verlangt die tarifliche Grundlage. Erst wenn der Branchentarif die Verlängerung ausdrücklich öffnet, darf die Betriebsvereinbarung das im Betrieb konkret machen. Das folgt aus Gesetz und BAG-Rechtsprechung.

  • Sie fragen HR: Welcher Branchentarif greift hier?
  • Sie prüfen: Gibt es eine Tariföffnungsklausel zur Überlassungsdauer?
  • Sie lassen sich die Betriebsvereinbarung mit Bezug auf die Klausel zeigen.

So bleiben Sie geschützt und informiert.

Wie funktioniert die Anrechnung vorheriger Überlassungen und wann setzt die Unterbrechung 3 Monate + 1 Tag den Zähler zurück?

Einsatzzeiten beim selben Entleiher rechnen Sie einsatzbezogen. Frühere Überlassungen dürfen zählen, wenn die Lücke zwischen zwei Einsätzen nicht mehr als drei Monate beträgt, liegt die Unterbrechung darüber, beginnt die Frist neu („3 Monate + 1 Tag“-Regel).

Während Urlaub oder Krankheit innerhalb eines laufenden AÜ-Vertragses die Überlassungshöchstdauer 18 Monate nicht unterbrechen, sind korrekte Aufzeichnungen über Anfang, Ende und Unterbrechungen unerlässlich.

Eine dokumentierte Übersicht schützt Sie vor Überraschungen am Stichtag und erleichtert die Planung von Folgeeinsätzen, wie sie IHK-Leitfäden und Fachpublikationen empfehlen.

Was bedeutet Einsatz beim selben Entleiher auf anderen Arbeitsplätzen – zählt das als neue Überlassung?

Unterscheiden Sie klar zwischen Entleiher und Tätigkeit. Für die 18-Monate-Frist zählt der Entleiher, nicht die konkrete Stelle. Ein Abteilungs- oder Arbeitsplatzwechsel beim selben Entleiher startet keinen neuen Zeitraum. Die Frist läuft weiter, außer, die Unterbrechung dauert mehr als drei Monate (3 + 1-Regel). Das bestätigen BA-Weisungen und IHK-Hinweise aus der Praxis:

  • Gleicher Entleiher = gleiche Uhr
  • Neue Abteilung ≠ neue Uhr
  • Über drei Monate Lücke = Uhr auf Null

So einfach ist die Logik: Entscheidend ist, wer entleiht – nicht, wo gearbeitet wird.

Welche Konsequenzen bei Überschreitung der Überlassungshöchstdauer drohen Verleiher und Entleiher?

Das ist ein ernster Fall. Ein Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer 18 Monate stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Behörden können Bußgelder bis zu 30.000 € je Fall verhängen. Wiederholte oder grobe Verstöße können die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers infrage stellen, das gefährdet die AÜ-Erlaubnis. IHK-Leitfäden, Fachkommentare und Praxisbeiträge bestätigen diese Rechtsfolgen.

Sie kennen zudem weitere Verbote: Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih sind gesetzlich untersagt. Auch das fällt unter § 16 AÜG. Prüfen Sie daher immer, ob Ihr Einsatz klar als AÜ gekennzeichnet ist und ob der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher AÜG-konform gestaltet ist. So schützen Sie sich und Ihren Arbeitgeber.

Wie planen Sie Folgeeinsätze rechtssicher und wie stärken Sie Ihre Arbeitnehmerüberlassung Jobsicherheit?

Starten Sie am besten früh. Spätestens drei Monate vor Stichtag sprechen Sie mit Disponent und HR. Sie klären dann drei Optionen: Übernahme durch den Entleiher, Verlängerung auf Basistariföffnung (falls vorhanden) oder Folgeeinsatz bei einem anderen Entleiher.

Nutzen Sie klare Zahlen und Fristen und rechnen Sie Ihre Abrechnungszeiten exakt aus. Wer den 18-Monate-Zeitraum gezielt zurücksetzen will, prüft im Einsatzbetrieb, ob eine Betriebsvereinbarung mit Öffnungsklausel besteht. Sorgen Sie auch dafür, dass Sie rechtzeitig für eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vorbereitet sind, damit die Überlassungshöchstdauer 18 Monate sauber neu startet. Hier ein paar Punkte dazu:

  • Zeitleiste: Heute +90 Tage → Entscheidung; +60 Tage → BV/Tarif klären; +30 Tage → Vertrag anpassen.
  • Nachweise: Überlassungszeiten, Unterbrechungen, interne Mails.
  • Fallback: Alternativ-Entleiher im Konzern oder im Netzwerk planen.

Manche IHK-Hinweise nennen die Möglichkeit, Unterbrechungszeiten über Einsätze in anderen Konzerngesellschaften des Entleihers hinweg zu überbrücken. Das hält Beschäftigung stabil und wahrt die 18-Monate-Regel beim ursprünglichen Entleiher. Klären Sie Details immer schriftlich en AÜG-konform.

Conclusie

Zuerst gilt der Blick auf § 1 Abs. 1b AÜG: Die Überlassungshöchstdauer 18 Monate ist die Grundregel. Abweichungen sind nur über den Tarifvertrag der Einsatzbranche in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung möglich. Die Anrechnung früherer Überlassungen richtet sich nach dem Entleiher und startet nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten (3 Monate + 1 Tag) neu. Überschreitungen sollten vermieden werden, da sie Bußgelder und Lizenzrisiken auslösen können. Wer Fristen, Unterlagen und den Bezug zu BV und Tarifvertrag im Griff hat, sichert Arbeitnehmerüberlassung und Jobsicherheit – pragmatisch, sauber, planbar.

Zeitarbeit International: Wie sichern Sie rechtssichere AÜG-Prozesse, schnell und ohne Stress?

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FAQ

Dürfen Zeitarbeiter länger als 18 Monate im Einsatzbetrieb bleiben?

Mit Tariföffnung der Einsatzbranche und Betriebsvereinbarung im Betrieb dürfen Sie das. Ohne diese Brücke gilt die 18-Monats-Grenze.

Gilt die Überlassungshöchstdauer immer oder gibt es Ausnahmen?

Die 18 Monate gelten grundsätzlich. Tarifverträge können per Öffnungsklausel abweichen; die BV macht es im Betrieb wirksam.

Wie funktioniert die Anrechnung früherer Überlassungen beim selben Entleiher?

Alle Einsätze zählen zusammen, wenn die Lücke ≤ 3 Monate bleibt. > 3 Monate setzen den Zähler neu.

Unterbricht 3 Monate + 1 Tag die Überlassungshöchstdauer wirklich?

Ja. Die BA-Weisungen nennen > 3 Monate als Reset-Schwelle.

Kann ein Tarifvertrag die 18-Monats-Grenze verlängern?

Ja. Die BAG-Rechtsprechung bestätigt tariflich verlängerte Überlassungsdauern mit BV-Umsetzung.

Reicht eine Betriebsvereinbarung ohne Tariföffnungsklausel?

Nein. Sie brauchen die Tariföffnung als Grundlage. Erst dann wirkt die BV rechtssicher.

Zählt ein Wechsel des Arbeitsplatzes im selben Betrieb als neue Überlassung?

Nein. Für die Frist zählt der Kredietnemer, nicht der Arbeitsplatz. Der Zähler läuft weiter.

Was passiert bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer?

Es drohen Bußgelder bis 30.000 € und Risiken für die Zuverlässigkeit des Verleihers (AÜ-Erlaubnis).

Wie plant man Einsätze rechtssicher bei Folgeprojekten?

Sie rechnen Anrechnungszeiten, prüfen BV/Tarif, sichern bei Bedarf die > 3-Monats-Lücke und klären Übernahme oder Wechsel frühzeitig.

Gilt die Ausnahme auch für nicht tarifgebundene Entleiher?

Ja, wenn eine Betriebsvereinbarung de Tariföffnung übernimmt. So kann der nicht tarifgebundene Entleiher rechtssicher verlängern. 

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